Die Arbeitgeber müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die aufgrund von Erfahrungswerten, dem aktuellen Stand der Technik und den spezifischen Gegebenheiten Ihres Betriebs angemessen sind (Art. 6 Abs.1 ArG und Art. 82 Abs. 1 UVG). Gemäß den allgemeinen Pflichten Art. 3-10 VUV und Art. 3 - 9 ArGV 3 sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter, die in Ihrem Betrieb auftreten, zu identifizieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Anweisungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik zu treffen.
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